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Steuerlast beim Unternehmensverkauf: So gestalten Sie Ihre Firmenübertragung steueroptimal

Einleitung

Die Unternehmensnachfolge stellt Unternehmerinnen und Unternehmer regelmäßig vor eine Vielzahl strategischer, finanzieller, rechtlicher und emotionaler Herausforderungen. Eine der häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang lautet: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich beim Unternehmensverkauf?

Egal ob Sie Ihre Firma verkaufen, eine Firmenübernahme vorbereiten oder ein Unternehmen kaufen möchten – steuerliche Aspekte spielen eine zentrale Rolle. Dennoch werden sie gerade in der frühen Phase der Nachfolgeplanung häufig vernachlässigt, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen kann.

Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Steuerarten im Rahmen einer Unternehmensübertragung und zeigt, warum eine frühzeitige steuerliche Optimierung im Kontext von Geschäftsübernahme, Investition von Kapital und Kapitalbedarf unverzichtbar ist.


1. Warum steuerliche Planung beim Unternehmensverkauf essenziell ist

Die Besteuerung eines Unternehmensverkaufs hängt maßgeblich von der Rechtsform des Unternehmens sowie der Eigentümerstruktur ab. Je nachdem, ob Sie ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft veräußern, greifen unterschiedliche steuerliche Regelungen:

  • Einkommensteuer bei natürlichen Personen

  • Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften

  • Gewerbesteuer, je nach Gewerbeertrag und kommunalem Hebesatz

  • Umsatzsteuer, insbesondere bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

  • Grunderwerbsteuer, sofern Immobilien mit übertragen werden

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei unentgeltlicher Übertragung

Ein strukturierter steuerlicher „Exit-Check“ kann helfen, die steuerliche Belastung zu optimieren und einen Großteil des Veräußerungserlöses als Nettobetrag zu sichern.


2. Steuerliche Behandlung bei Verkauf durch natürliche Personen

Wird ein Einzelunternehmen durch eine natürliche Person verkauft, unterliegt der dabei entstehende Veräußerungsgewinn grundsätzlich der Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz (bis zu 45 %). In Einzelfällen greift eine Freibetragsregelung (§ 16 EStG), sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Altersgrenze ab 55 Jahren).

Gewerbesteuer fällt im Regelfall nicht an, wenn die gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt wird. Dennoch kann sie in bestimmten Konstellationen – etwa bei Teilverkäufen oder fortbestehender Resttätigkeit – anfallen.


3. Steuerliche Optimierung durch Holding-Strukturen

Immer mehr Unternehmer setzen auf eine Holding-Struktur, um beim Unternehmen verkaufen steuerliche Vorteile zu nutzen. Beispiel: Eine natürliche Person hält Anteile an einer operativen GmbH über eine zwischengeschaltete Holding-GmbH.

Wird die operative Gesellschaft verkauft, fällt auf Ebene der Holding eine Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer auf lediglich 5 % des Veräußerungsgewinns an. Effektiv ergibt sich daraus eine steuerliche Belastung von nur rund 1,5 % – ein erheblicher Vorteil gegenüber der direkten Veräußerung durch die natürliche Person.

Die Herausforderung: Der Veräußerungserlös verbleibt in der Holding. Eine spätere Ausschüttung an die natürliche Person ist erneut steuerpflichtig – in der Regel mit einem effektiven Steuersatz von ca. 27 %, unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens.


4. Vergleich der Steuerlast – ein Rechenbeispiel

Zwei gleichwertige Unternehmen werden verkauft:

  • Variante A: Direktverkauf durch eine natürliche Person ⇒ Besteuerung mit bis zu 45 %

  • Variante B: Verkauf über Holdingstruktur ⇒ effektive Gesamtbesteuerung ca. 28,5 %

Die Differenz kann sich in einer steuerlichen Mehrbelastung von mehreren hunderttausend Euro niederschlagen – je nach Höhe des Kaufpreises und Struktur der Firmenübernahme.


5. Unternehmensübertragung im Wege der Schenkung oder Erbfolge

Soll ein Unternehmen nicht verkauft, sondern innerhalb der Familie unentgeltlich übertragen werden – z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder Schenkung – greifen die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Hier können unter bestimmten Voraussetzungen umfangreiche steuerliche Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden – insbesondere bei der Fortführung des Betriebs über mindestens fünf bzw. sieben Jahre. Zudem stehen je nach Verwandtschaftsgrad steuerliche Freibeträge zur Verfügung.

Eine vorausschauende Planung ist hier besonders wichtig, um eine drohende Liquiditätsbelastung durch Steuerzahlungen im Übergabezeitpunkt zu vermeiden.


6. Weitere steuerliche Aspekte bei der Unternehmensübertragung

Neben den genannten direkten Steuern sind folgende Punkte zu beachten:

  • Umsatzsteuer: Bei Teilübertragungen von Betriebsteilen (z. B. Immobilien, Maschinen) kann Umsatzsteuerpflicht entstehen, wenn die Übertragung nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) anerkannt wird.

  • Grunderwerbsteuer: Wird mit dem Unternehmen Grundbesitz übertragen, fällt in den meisten Bundesländern Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % des Verkehrswerts an. Besonders bei mehrstufigen Übertragungen oder Beteiligungserwerben besteht das Risiko mehrfacher Steuerentstehung.

  • Folgefragen bei Finanzierungsmodellen: Die Finanzierung des Kaufpreises durch den Erwerber kann steuerliche Auswirkungen auf die Zinsabzugsfähigkeit sowie auf die Besteuerung von Rückflüssen haben.


Fazit

Die steuerliche Gestaltung eines Unternehmensverkaufs oder einer Firmenübernahme ist hochkomplex – eine frühzeitige und strategisch durchdachte Planung ist daher unerlässlich. Schon kleine Strukturierungsfehler oder das Versäumnis der optimalen Rechtsformwahl können erhebliche steuerliche Nachteile zur Folge haben.

Wer ein Unternehmen verkaufen, eine Geschäftsübernahme realisieren oder eine Investition von Kapital tätigen möchte, sollte daher unbedingt einen erfahrenen Steuerberater sowie ggf. einen M&A-Berater hinzuziehen, um den individuellen Kapitalbedarf, die steuerliche Belastung und die optimale Strukturierung des Vorhabens zu planen.


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