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Rechtliche Haftungsrisiken beim Unternehmenskauf: Absicherung für Käufer und Verkäufer

Einleitung

Der Erwerb oder Verkauf eines Unternehmens ist stets ein komplexer, rechtlich anspruchsvoller Vorgang – insbesondere im Rahmen einer Firmenübernahme, Unternehmensnachfolge oder strategischen Geschäftsübernahme. Neben den Chancen, die ein solches Vorhaben mit sich bringt – etwa Skalierung, Marktanteilsgewinn oder Effizienzgewinne – bestehen erhebliche Haftungsrisiken für beide Vertragsparteien. Diese ergeben sich sowohl aus gesetzlichen Regelungen als auch aus der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrags.

In diesem Beitrag werden die zentralen haftungsrechtlichen Fallstricke aus Sicht des Veräußerers und des Erwerbers dargestellt. Dabei fließen praxisrelevante Erwägungen aus der M&A-Praxis, zivil- und steuerrechtliche Grundlagen sowie konkrete Gestaltungsempfehlungen ein, um wirtschaftliche Risiken zu reduzieren – insbesondere in Bezug auf Kapitalbedarf, Investition von Kapital, Unternehmensbewertung und Transaktionsstruktur.


Haftungsrisiken auf Seiten des Verkäufers

Verkäufergarantien: Bedeutung und Risiken

Ein zentrales Element jedes Unternehmenskaufvertrags ist der sogenannte Garantiekatalog. Dieser umfasst regelmäßig rechtsverbindliche Zusicherungen des Verkäufers über den rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Zustand des Unternehmens – etwa zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, zum Bestand wesentlicher Verträge, zu anhängigen Verfahren oder steuerlichen Verhältnissen.

Diese Garantien sind typischerweise mit einer Haftungsobergrenze (Cap) und einer Haftungsschwelle (De-minimis- oder Basket-Regelung) versehen. Dennoch verbleibt ein erhebliches Risiko: Denn im Fall einer vorsätzlichen Falschgarantie entfällt jede Begrenzung – es kommt zur unbeschränkten Haftung.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt Vorsatz bereits dann vor, wenn der Verkäufer Angaben „ins Blaue hinein“ tätigt – also ohne ausreichende Prüfung oder belastbare Grundlage. Die Angabe muss demnach nicht bewusst falsch sein; grobe Fahrlässigkeit genügt unter Umständen für eine unbeschränkte Einstandspflicht.

Empfehlung: Garantien sollten nur nach sorgfältiger Prüfung abgegeben und – wo Unsicherheit besteht – durch eine „Wissensgarantie“ auf Basis des aktuellen Kenntnisstands des Verkäufers („nach bestem Wissen“) formuliert werden. Dies reduziert das Haftungsrisiko erheblich.

Vorvertragliche Aufklärungspflichten

Neben den vertraglich geregelten Garantien trifft den Verkäufer eine vorvertragliche Informationspflicht (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Wesentliche unternehmensbezogene Risiken – etwa finanzielle Engpässe, drohende Kündigungen von Großkunden oder anhängige Rechtsstreitigkeiten – müssen proaktiv und transparent offengelegt werden.

Wird eine solche Pflicht verletzt, haftet der Verkäufer unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (c.i.c.) auf Schadensersatz, selbst wenn im Unternehmenskaufvertrag eine Haftung ausgeschlossen wurde.

Zudem ist die Art und Weise der Offenlegung entscheidend: Informationen, die in unübersichtlichen oder versteckten Unterlagen (z. B. unkommentierte Uploads im virtuellen Datenraum) enthalten sind, gelten unter Umständen als nicht ordnungsgemäß offengelegt. Gleiches gilt, wenn die Offenlegung zeitlich zu nah am Signing erfolgt, sodass dem Käufer keine angemessene Prüfung mehr möglich ist.

Empfehlung: Der Einsatz einer Vendor Due Diligence, durchgeführt durch externe Experten, schafft Rechtssicherheit und reduziert spätere Auseinandersetzungen.


Haftungsrisiken auf Seiten des Käufers

Risikoübertragung bei Asset Deal

Viele Erwerber bevorzugen zur Risikominimierung einen Asset Deal, bei dem nur einzelne Wirtschaftsgüter (z. B. Kundenstämme, Vorräte, Maschinen) übernommen werden. Ziel ist es, insbesondere Altverbindlichkeiten und ungeklärte Rechtsverhältnisse nicht zu übernehmen.

Doch auch hier existieren rechtliche Fallstricke:

  • Nach § 75 AO haftet der Käufer für bestimmte Steuerschulden des Unternehmensverkäufers – bis zu einem Jahr nach der Übertragung.

  • Wird das Unternehmen unter derselben Firma fortgeführt, greift die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 25 HGB, was zu einer Haftung für sämtliche unternehmensbezogenen Altverbindlichkeiten führt – selbst bei ausdrücklichem Ausschluss im Kaufvertrag.

Empfehlung: Eine frühzeitige steuerrechtliche Due Diligence ist essenziell. Zudem sollte geprüft werden, ob eine Eintragung ins Handelsregister zur Vermeidung der Haftung nach § 25 HGB möglich und sinnvoll ist. Darüber hinaus empfiehlt sich eine vertraglich sauber formulierte Freistellungserklärung für spezifisch identifizierte Risiken.

Einschränkung durch Käuferkenntnis

Wurden bestimmte Mängel oder Garantieverletzungen im Rahmen der Due Diligence erkannt oder waren sie dem Käufer bekannt, sind Gewährleistungsansprüche gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass bei unterlassener vertraglicher Regelung die Anspruchsgrundlage entfällt.

Zwar ist die Anwendbarkeit des § 442 BGB im Rahmen von M&A-Transaktionen rechtlich umstritten, doch ohne explizite Vertragsklausel besteht Unsicherheit.

Empfehlung: In Unternehmenskaufverträgen sollte geregelt werden, dass sämtliche im Rahmen der Due Diligence offengelegten Informationen als „dem Käufer bekannt“ gelten und daher nicht zur Geltendmachung von Garantieverletzungen berechtigen. Alternativ können Risiken über Kaufpreisminderungen, Earn-out-Klauseln oder Freistellungen abgebildet werden.


Fazit: Rechts- und Transaktionssicherheit durch sorgfältige Vorbereitung

Der Verkauf oder Erwerb eines Unternehmens ist keine Standardtransaktion – es handelt sich um ein hochsensibles Verfahren mit juristischen, steuerlichen und wirtschaftlichen Dimensionen. Eine unzureichende Vorbereitung birgt erhebliche Risiken für beide Seiten und kann zur persönlichen Haftung führen.

Nur durch strukturierte Prozesse, professionell aufgesetzte Verträge und eine gründliche Due Diligence lassen sich Haftungsrisiken minimieren, Investitionssicherheit schaffen und langfristige Transaktionserfolge sicherstellen.

Plattformen wie firmenzukaufen.de bieten im Rahmen von Unternehmensnachfolge und Firmenübernahme fundierte Unterstützung – von der diskreten Vermittlung über geprüfte Kaufinteressenten bis hin zu einem professionellen Matching-Prozess.